Deaktivierung unzulässig 





Schwierig wird jedoch die Identifizierung betroffener Fahrzeuge mit Erstzulassungsdatum vor dem 1. November 2014, denn selbst das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) sieht sich nicht in der Lage, diese Fahrzeuge abzugrenzen. Deshalb geht man beim BRV davon aus, dass die konkrete Anwendung der genannten EU-Verordnung erst bei Fahrzeugen mit Erstzulassungsdatum ab 1. November 2014 möglich ist. Letztere Vermutung führte zu einer erneuten Frage des BRV an das Bundesverkehrsministerium. (pd)